Kaution
Beim Anlegen eines Mietverhältnisses wird die im Vertrag angegebene Kaution automatisch als Einnahme im Bereich „Finanzen“ erfasst.
Die Kaution manuell erfassen
Bei Bedarf können Sie eine erhaltene Kaution auch von Hand hinzufügen:
- Öffnen Sie den Bereich „Finanzen“.
- Legen Sie eine Einnahme vom Typ „Kaution“ an.
- Für diesen Vorgang wird automatisch ein Beleg erzeugt.
- Sie können außerdem das Kästchen „Ungefährer Betrag“ ankreuzen, um den Betrag aus den Finanzsummen auszunehmen.
Rückzahlung der Kaution
Am Ende des Mietverhältnisses können Sie die Rückzahlung der Kaution erfassen:
- Legen Sie eine Ausgabe vom Typ „Remboursement : Dépôt de garantie“ (Rückzahlung der Kaution) an.
- Mit den erfassten Angaben wird ein Rückzahlungsbeleg erzeugt.
- Sie können außerdem das Kästchen „Ungefährer Betrag“ ankreuzen, um den Betrag aus den Finanzsummen auszunehmen.
Teilweiser Einbehalt von der Kaution
Bei einem teilweisen Einbehalt gehen Sie so vor:
- Legen Sie eine Ausgabe vom Typ „Remboursement : Dépôt de garantie“ (Rückzahlung der Kaution) an.
- Tragen Sie im Nachrichtenfeld die Einzelheiten des Einbehalts ein (z. B. Reparaturen, ausstehende Mieten …).
- Sie können außerdem das Kästchen „Ungefährer Betrag“ ankreuzen, um den Betrag aus den Finanzsummen auszunehmen.
Keine Rückzahlung
Wenn Sie die Kaution vollständig einbehalten, ist im Portal nichts weiter zu tun.
Frist für die Rückzahlung der Kaution
Nach dem Auszug des Mieters müssen Sie die Kaution zurückzahlen, sobald Ihnen keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen – abzüglich der Beträge, die der Mieter Ihnen nachweislich noch schuldet.
- Die Prüfungsfrist richtet sich nach den Umständen, üblicherweise bis zu sechs Monate nach Rückgabe der Schlüssel.
- Sie kann länger sein, wenn Sie eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung abwarten; dann dürfen Sie nur den dafür angemessenen Teil einbehalten.
Um die Rückzahlung der Kaution zu erfassen, legen Sie im Bereich „Finanzen“ eine Ausgabe an und geben den zurückzuzahlenden Betrag ein.
Sie können das auch tun, während Sie den Auszug des Mieters erfassen.
Einbehalt von der Kaution
Nach der Rechtsprechung ist der Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, wenn eine Zweckbindung besteht – es müssen also Ansprüche aus dem Mietvertrag bestehen (BGH 2012, Az. VIII ZR 36/12).
Das Gesetz erlaubt es dem Vermieter, die ihm noch zustehenden Beträge von der Kaution abzuziehen, zum Beispiel:
- ausstehende Mieten,
- Nebenkostennachzahlungen,
- geschuldete Schönheitsreparaturen,
- Schäden an der Mietsache.
In diesem Fall muss der Vermieter den Einbehalt begründen und dem Mieter entsprechende Unterlagen vorlegen, etwa:
- Einzugs- und Auszugsprotokoll,
- Fotos,
- Gutachten eines Sachverständigen,
- Rechnungen,
- Kostenvoranschläge,
- unbeantwortetes Mahnschreiben zu ausstehenden Mieten.







